Abstract
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Der Beitrag beleuchtet zwei sozialgerichtliche Entscheidungen (SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22), die die Reichweite von Studienförderung als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III thematisieren. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hochschulstudium für schwerbehinderte Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit zu fördern ist. Um diese komplexen Zusammenhänge einordnen zu können, wird zunächst die Problematik der Studienfinanzierung von Menschen mit Behinderungen skizziert. Der Autor analysiert sodann die Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die daraus resultierende Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, um dann abschließend zu diskutieren, wie sich die vorliegenden Urteile in der Praxis auswirken könnten.
Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel leicht abgewandelt in der Zeitschrift RP Reha 2/2025 erstveröffentlicht. Wir danken dem Universitätsverlag Halle-Wittenberg für die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung.